Baurechts­daten­bank

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Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Geschützte Zonen
Paragraf:
016
Kurztext:
Form der Darstellung geschützter Zonen,
Text:
Beschaffenheit von Unterlagen und elektronischen Dokumenten, Datenübermittlung

(1) Die Pläne von Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.

(2) Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden.

(3) Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind im Maßstab 1:2000 oder größer darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Schutzzonen sind in roter Farbe, Ensembleschutzzonen in grüner Farbe, charakteristische Gebäude in dunkelgrauer Farbe darzustellen. Sichtzonen sind in gelber Farbe darzustellen.

(4) Im Übrigen gelten im Hinblick auf
a) die Beschaffenheit der erforderlichen Unterlagen bzw. elektronischen Dokumente, insbesondere auch das Erfordernis und die Ausgestaltung des Plankopfes, das Format der Unterlagen und elektronischen Dokumente sowie die maximale Dateigröße der elektronischen Dokumente,
b) die Übermittlungsvorgänge zwischen Gemeinde und Landesregierung einschließlich des Zuganges und der Schnittstellen sowie
c) die Mindestanforderungen an die Datensicherheit die das örtliche Raumordnungskonzept betreffenden Bestimmungen der nach § 29 Abs. 4 lit. a und c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erlassenen Verordnung sinngemäß.