Baurechts­daten­bank

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Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2014
Abschnitt:
I. Baurecht - A) Allgemeines
Inhalt:
A) Allgemeines
Paragraf:
002
Kurztext:
Zuständigkeit
Text:
(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist
- der Bürgermeister
- der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.

(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.