Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Baurecht - A) Allgemeines
- I. Baurecht - B) Bauplatzgestaltung
- I. Baurecht - C) Bauvorhaben
- I. Baurecht - D) Bewilligungsverfahren
- I. Baurecht - E) Bauausführung
- I. Baurecht - F) Überprüfung des Bauzustandes
- I. Baurecht - G) Strafbestimmungen
- I. Baurecht - H) Abgaben
- II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
- II. Bautechnik - B) Anordnung ...
- II. Bautechnik - C) Heizung
- II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
- III. Umgesetzte EU-Richtlinien, ...
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2014
Abschnitt:
I. Baurecht - F) Überprüfung des Bauzustandes
Inhalt:
F) Überprüfung des Bauzustandes
Paragraf:
032
Kurztext:
Periodische Überprüfung v. Zentralheizungsanlagen*
Text:
(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch
1. auf ihre einwandfreie Funktion,
2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
3. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
überprüfen zu lassen.
(2) Blockheizkraftwerke, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
(3) Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer wie folgt periodisch überprüfen zu lassen:
1. auf ihre einwandfreie Funktion, unter anderem des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie von Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems,
2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen,
3. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades,
4. auf eine einwandfreie Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes,
5. auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen optimal anzupassen,
6. gegebenenfalls auf die Möglichkeit, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss,
7. gegebenenfalls in Form einer grundlegenden Bewertung auf die Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen,
8. auf die einwandfreie Dimensionierung eines allenfalls installierten Lüftungssystems sowie dessen Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
Die Nenn- bzw. Nennwärmeleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nenn- bzw. Nennwärmeleistungen der Wärmeerzeuger und der Nennleistungen der Kälteerzeuger.
Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Z 4) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Z 6) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Die Verpflichtung des Abs. 3 gilt nicht für
1. Gebäudetechnische Systeme,
- die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder
- die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Abs. 3 gleichwertig sind,
2. Nichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 3 und 4 erfüllen, und
3. Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllen.
(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 3 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
(6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sind anzugeben. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage sind im Prüfbericht festzuhalten.
(7) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(8) Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Abs. 1 bis 3 einen Mangel hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
- von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
- die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
- Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
- Brennstoffumstellungen,
- baulichen Maßnahmen bis zur
- Stilllegung der Anlage
reichen können.
(9) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 8 den Betreiber der Feuerungsanlage.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
(11) Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.
1. auf ihre einwandfreie Funktion,
2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
3. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
überprüfen zu lassen.
(2) Blockheizkraftwerke, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
(3) Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer wie folgt periodisch überprüfen zu lassen:
1. auf ihre einwandfreie Funktion, unter anderem des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie von Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems,
2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen,
3. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades,
4. auf eine einwandfreie Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes,
5. auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen optimal anzupassen,
6. gegebenenfalls auf die Möglichkeit, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss,
7. gegebenenfalls in Form einer grundlegenden Bewertung auf die Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen,
8. auf die einwandfreie Dimensionierung eines allenfalls installierten Lüftungssystems sowie dessen Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
Die Nenn- bzw. Nennwärmeleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nenn- bzw. Nennwärmeleistungen der Wärmeerzeuger und der Nennleistungen der Kälteerzeuger.
Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Z 4) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Z 6) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Die Verpflichtung des Abs. 3 gilt nicht für
1. Gebäudetechnische Systeme,
- die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder
- die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Abs. 3 gleichwertig sind,
2. Nichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 3 und 4 erfüllen, und
3. Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllen.
(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 3 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
(6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sind anzugeben. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage sind im Prüfbericht festzuhalten.
(7) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(8) Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Abs. 1 bis 3 einen Mangel hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
- von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
- die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
- Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
- Brennstoffumstellungen,
- baulichen Maßnahmen bis zur
- Stilllegung der Anlage
reichen können.
(9) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 8 den Betreiber der Feuerungsanlage.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
(11) Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.