Baurechts­daten­bank

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Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Inspektionsstellen
Text:
(Aufzugsprüfer, Inspektionsanstalten)

(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
1. Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
2. Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen),
welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach § 15 HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)

(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Inspektionsstellen zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie im Internet zu veröffentlichen. Die Inspektionsstellen haben Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Adresse, Telefonnummer) und die Unterbrechung der Funktion als Inspektionsstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit der Inspektionsstelle unterliegt der freien Vereinbarung.

(6) Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und darf von diesen nicht wirtschaftlich abhängig sein, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.

(8) Die Landesregierung hat ihre Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen, wenn diese Inspektionsstelle wiederholt gegen Pflichten verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat. Die Bestellung durch die Landesregierung endet, wenn die Inspektionsstelle
1. ihre Berechtigung zurückgelegt hat oder verliert,
2. ihre Funktion länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
3. ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder
4. ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht